Weihnachtsgratifikation

 

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation?

 

– Neue wichtige Entscheidung des BAG –

 

Wie würden Sie entscheiden?

Der Arbeitsvertrag enthält eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehalts erhält. Weiter heißt es aber: „Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar“.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation oder nicht?

Genau diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz zu klären.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er zur laufenden Vergütung eine zusätzliche Leistung gewährt. Weist der Arbeitgeber aber im Arbeitsvertrag oder später bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes darauf hin, dass durch die Zahlung keine Ansprüche für die Zukunft hergeleitet werden können, dann schließt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt einen Anspruch für die Zukunft aus. Eine Verpflichtung zur Zahlung wird von vorneherein nicht begründet. Der Arbeitnehmer kann bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mit einem Weihnachtsgeld rechnen.

Macht der Arbeitgeber keinen Freiwilligkeitsvorbehalt und zahlt das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt und ohne jegliche Einschränkung über mehrere Jahre hinweg in gleicher Höhe aus, so entsteht nach dreimaliger Zahlung für die Zukunft ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Dieser Anspruch wird begründet aus der sog. betrieblichen Übung und ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

Will der Arbeitgeber aber frei sein, ob er zahlt oder nicht, dann muss er diese betriebliche Übung verhindern. Dies kann er, wenn er klar und verständlich darauf hinweist, dass durch die Gewährung des Weihnachtsgeldes kein Anspruch für die Zukunft begründet wird. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag ist ausreichend.

Wie ist es aber in unserem Fall?

Der Arbeitgeber hat einerseits im Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld versprochen, aber andererseits auch darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch nicht bestehe und es sich um eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung handele.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld hat. Denn beide Klauseln seien widersprüchlich. Die Klauseln seien nicht klar und verständlich i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert und würden allein deshalb den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Da der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ausarbeite und verwende, gehe ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu seinen Lasten mit der Folge, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt ersatzlos wegfalle.

Im Ergebnis ist es so, dass der Arbeitgeber zwar bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes frei ist. Er darf nur nicht einerseits im Arbeitsvertrag einen Anspruch zusagen und andererseits den Anspruch als freiwillige Leistung bezeichnen.

Entweder er gewährt den Anspruch ohne Wenn und Aber, oder er weist klar darauf hin, dass es eine freiwillige Leistung ist, die für die Zukunft keinen Anspruch begründen soll.

Beides zugleich geht nicht. (vgl. BAG, Urteil vom 30.07.2008, AZ: 10 AZR 607/07)

Teilen